Gemeinde Allschwil

Renovationsgesuch / Sanierungsgesuch

Renovationsgesuch / Sanierungsgesuch
Gebührenordnung der Gemeinde Allschwil
Renovationen / Sanierungen

Renovationen und Sanierungen bei Gebäuden im Dorfkern (gemäss Teilzonenreglement Dorfkern der Gemeinde Allschwil):

Gemäss § 92 der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) wurde die Bewilligung für Unterhaltsarbeiten und Renovationen innerhalb dem Baugebiet an die Gemeinden abgegeben.


Nach § 24 Abs. 1 des Dorfkernreglementes sind in der Kernzone äussere und innere Sanierungs- und Renovationsarbeiten sowie bauliche Veränderungen bewilligungspflichtig.


Die Gemeinde Allschwil hat gemäss Teilzonenplanreglement in der Gestaltung der Baukörper, bei den Materialien und der Farbgebung ein verbindliches Mitspracherecht.


Damit alle Bauarbeiten mit Auswirkung auf das Orts- und Strassenbild aufeinander abgestimmt werden können, sind gemäss § 24 Abs. 1 des Dorfkernreglementes die folgenden Massnahmen bewilligungspflichtig:

a) Umdecken von Dächern
b) Auswechseln von Fenstern, Aussentüren und Fensterläden
c) Farbgebungen an den Fassaden
d) Freilegung und Sanierung der Riegelkonstruktion
e) Einfriedungen

 

Bei Sanierungsarbeiten und Renovationen an kommunal geschützten Gebäuden muss ebenfalls die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege eingeholt werden.
Antennenanlagen sind gemäss § 120 RBG bewilligungspflichtig. In der Kernzone sind sie jedoch nur ausnahmsweise zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sich nach Standort, Grösse und Farbe unauffällig in das Ortsbild einfügen.

 

Bei geschützten Bauten können im Werkhof, Hagmattstrasse 23, Eichenholz und Biberschwanzziegel bezogen werden. Das Holz und die Ziegel werden zum aktuellen Einkaufspreis abgegeben und mit den Subventionsbeiträgen verrechnet. Der Holz- und Ziegelbezug (Ausmass) muss von der Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung genehmigt werden.

Das Anbringen oder Ändern von Reklameeinrichtungen richtet sich nach dem separaten Reklamereglement.

 

Renovationen und Sanierungen in den Ortsbildschutzzonen Borerhof und Lindenplatz (gemäss Zonenreglement Siedlung Allschwil):
Die Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen und Quartieren. Die Ortsbildschutzzone ist einer Grundnutzungszone überlagert.
In der Ortsbildschutzzone haben Bauten und Anlagen in Architektur und Aussenraumgestaltung der besonderen städtebaulichen bzw. ortsbaulichen Situation Rechnung zu tragen. Es werden erhöhte ortsbauliche und ästhetische Anforderungen,
insbesondere an die strassenseitigen Gebäudeteile, gestellt, die durch den Bauausschuss und den Gemeinderat im Rahmen der Baugesuche beurteilt werden.

 

Die öffentliche Hand leistet Beiträge an fachgerechte Renovationen/Sanierungen. Hierfür ist ein separates schriftliches Gesuch an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Entwickeln Planen Bauen einzureichen.

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