Gemeinde Allschwil

Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe

07.11.2016

Informationen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative

Per 1. Oktober 2016 wurde ein neuer Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Neben dem Betrugsdelikt wird neu auch der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe strafbar sein und kann im Falle einer Verurteilung zu einem Landesverweis führen.

Der neue Straftatbestand (Art. 148a StGB) wurde im Rahmen der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative eingeführt und betrifft alle Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe. Im Gegensatz zum Betrug (Art. 146 StGB) wird ein unrechtmässiger Bezug auch dann strafbar sein, wenn die Täterin oder der Täter ohne Arglist eine unrechtmässige Leistung erwirkt.

Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe liegt vor, wenn jemand

- unwahre oder unvollständige Angaben macht,
- Tatsachen verschweigt, oder
- die Sozialhilfebehörde sonst wie in irgendeiner Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zusteht.

Wir empfehlen Ihnen bei Unsicherheiten hinsichtlich der Meldepflichten die Sozialen Dienste vorgängig zu konsultieren.

Der neue Straftatbestand ist ein Offizialdelikt und wird daher von Amtes wegen verfolgt. Die Sozialhilfebehörde ist im Falle eines unrechtmässigen Bezugs zur Anzeige verpflichtet. Bei einer Verurteilung sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Landesverweisung im Falle einer Verurteilung möglich

Für ausländische Staatsangehörige ist von besonderer Bedeutung, dass die Strafbehörde bei einer Verurteilung – ausser in leichten Fällen – grundsätzlich immer auch eine Landesverweisung anordnen muss (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB).

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass mit der Einführung von Art. 148a StGB die rechtlichen Anforderungen für eine unter Strafe gestellten unrechtmässigen Sozialhilfebezug und damit auch für eine Ausweisung aus der Schweiz viel tiefer liegen.

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