Gemeinde Allschwil

Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

03.07.2026

Gestützt auf $20 Abs. 5 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (BSG BL) und in Absprache mit den Fachspezialisten erlässt der Kantonale Führungsstab ab dem 3. Juli 2026 12 Uhr - in Ergänzung zu den Verfügungen vom 25. Juni und vom 29. Juni 2026 - ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern.

Mit Verfügung vom 25. Juni und vom 29. Juni 2026 hat der Kanton Basel-Landschaft diverse Massnahmen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt ergriffen. Da es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind die Böden sehr trocken. Aufgrund der vorliegenden Prognosen muss mit einer weiteren Verschärfung der Lage gerechnet werden. Die Waldbrandgefahrenstufe wird daher per 3. Juli 2026 12 Uhr auf Stufe 4 (gross) angehoben. Die in der Verfügung vom 25. Juni und vom 29. Juni 2026 angeordneten Massnahmen reichen daher namentlich zur Prävention von Waldbränden und somit zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht aus.

Entsprechend wird - in Ergänzung zur Verfügung vom 25. Juni und vom 29. Juni 2026 - bis auf Widerruf verfügt:

  1. Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 50 Meter). Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen, sowie für selbst mitgebrachte Gri lls aller Art ( Holz-/Kohle-/Einweg-/Gasgrills etc. ).

Weiterhin gilt:

  • Es ist verboten, brennende Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Das Steigenlassen von "Himmelslaternen / HeisslufþBallons" (gekaufte oder selbstgefertigte), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten.
  • Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern.
  • Für die Ergolz gilt im Abschnitt ab ARA Ergolz 1 in Sissach bis zur Mündung in den Rhein ein Bade,, Betretungs- und Fischereiverbot. Das Verbot gilt für Menschen und Haustiere.
  • Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.

Kantonaler Führungsstab

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