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Aufenthaltsbewilligung

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Einwohnerdienste

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländerinnen und Ausländer hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern benötigen eine entsprechende Bewilligung.

Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten. Der Aufenthalt ausländischer Personen aus dem Asylbereich bestimmt sich dagegen grundsätzlich nach den Vorgaben des Asylgesetzes.

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