Gemeinde Allschwil

Gebührenordnung Reklameeinrichtungen

Gebührenordnung Reklameeinrichtungen
Bewilligungswesen

Auszug aus der Gebührenordnung der Gemeinde Allschwil vom 1. April 1992
Gemeinderatsbeschluss No. 368.92 / Gemeinderatsbeschluss No. 759.96 (Totalrevision)
(Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes, des Kantons sowie Beschlüsse des Einwohnerrates.)

 CHF
Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung beträgt: 
Unbeleuchtete Schriften (Einzelbuchstaben) an der Fassade etc., je nach Fläche, pro m2
Dabei gilt das kleinste schriftumfassende Rechteck. Im Minimum wird 1.0 m2 berechnet
 
 2) 100.00
Reklameschilder und Leuchtkästen je nach Fläche, pro m2
Im Minimum wird 1.0 m2 berechnet
 2)  200.00
 

Wimpel pro Anlage

 2) 60.00

Freistehende Reklameeinrichtungen wie Kuben, Prismen, Schilder etc. werden aufgrund der Abwicklung berechnet, pro m2 2) 200.00
 
Baureklamen pro m2 2) 50.00
 
Plakatanschlagstellen auf privaten Grund     
Einmalige Gebühr:     
Format
 
F4 2) 350.00
 
F200 2) 700.00
 
F12 2) 1'000.00
 
F24 2) 4'000.00
 
Ausnahmsweise (z.B. bei temporären Anschlagstellen, Sonderregelungen, etc.) kann anstelle der einmaligen eine wiederkehrende Gebühr erhoben werden, diese beträgt pro 12 Monate:     
Format
 
F4 2) 70.00
 
F200 2) 150.00
 
F12 2)  200.00
 
F242) 800.00
 

Augenscheine und Besprechungen, die den normalen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Wird eine bestehende Reklame ersetzt, so reduziert sich die Gebühr um 50%.

Für die Behandlung und Ablehnung eines Reklamegesuches werden 30% der aufgeführten Gebühren erhoben. Für nicht aufgeführte Reklameeinrichtungen gelten sinngemäss die oben erwähnten Gebührenansätze.


Zuständige Abteilung: Bewilligungswesen
Stand der Gebührenansätze: 1. Januar 2003
Erfolgte Revisionen:
2) Gemeinderatsbeschluss 398.2014; in Kraft per 1.1.2015

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