Gemeinde Allschwil

Umgang mit Feuerwerk und Knallkörpern an Silvester

01.12.2025

Der Umgang mit Feuerwerk und Knallkörpern ist seit dem 1. Januar 2024 im Polizeireglement (§ 29 «Feuerwerk und Knallkörper») neu geregelt. Gemäss Reglement ist das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern mit Ausnahme der Bundesfeier am 31. Juli und 1. August bewilligungspflichtig – so nun auch am kommenden Silvester (31. Dezember 2025 / 1. Januar 2026).

Bewilligungsanträge sind mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich (per Post oder E-Mail) bei der Gemeindepolizei einzureichen. Die Gesuche müssen folgende Angaben enthalten:

• verantwortliche Person
• genaue Örtlichkeit
• Dauer und Art des Feuerwerks (z.B. Vulkan, Raketen, Böller)

Feuerwerk

Symbolbild

Bitte beachten Sie zudem folgende Empfehlungen:

• Distanz zu Gebäuden
Feuerwerk darf nur mit ausreichend Abstand zu Gebäuden gezündet werden. Die Hinweise auf den Feuerwerkskörpern sind verbindlich. Wird Feuerwerk auf Gemeindearealen (z. B. Strassen) abgefeuert, sind sämtliche Rückstände vollständig zu entfernen.

• Sicherheit der Zuschauenden
Zuschauende sollen sich nie im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Beachten Sie auch hier die jeweiligen Sicherheitshinweise der Produkte.

• Einfuhr und Umgang mit Feuerwerkskörpern
Bitte informieren Sie sich über die geltenden Einfuhrbestimmungen in die Schweiz. Illegale Feuerwerkskörper fallen unter das Bundesgesetz über Sprengstoffe. Ihre Einfuhr oder Verwendung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (Zuständigkeit: Bund und Kanton).

Gemeindepolizei Allschwil

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