Gemeinde Allschwil

Zustandekommen eines fakultativen Referendums

04.06.2026

Gestützt auf § 61 i.V.m. § 82 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (GpR; SGS 120) und nach Prüfung der Unterschriftenlisten des am 22. Mai 2026 eingereichten Referendums gegen die Beschlüsse des Einwohnerrats vom 15. April 2026 zum Geschäft 4795/A betreffend Quartierplan Weiherweg verfügt die Gemeindeverwaltung:

  1. Das Referendum gegen die Beschlüsse des Einwohnerrats vom 15. April 2026 zum Geschäft 4795/A betreffend Quartierplan Weiherweg ist zustande gekommen.
  2. Von den insgesamt 958 eingereichten Unterschriften sind 911 gültig.
  3. Veröffentlichung auf der Homepage.

Die Prüfung der Unterschriften erfolgte durch die Einwohnerdienste anhand der im Oktober 2025 präzisierten Vorgaben durch die Bundeskanzlei.

Rechtsmittel
Gestützt auf § 83 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation auf der Homepage beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird (§ 85 GpR).

Gemeindeverwaltung Allschwil

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