Gemeinde Allschwil

Natur im Siedlungsraum – beim Schnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen die Brutzeit von Vögeln beachten

05.07.2023

Sträucher, Hecken und Bäume sind Lebensraum vieler Tiere. Vögel nutzen diese als Brutplatz, Igel als Versteckmöglichkeit zwischen verschiedenen Tages- und Nachtplätzen, auch andere Tiere nutzen Sträucher und Hecken für die Fortpflanzung und zur Nahrungssuche. Daher ist der starke Gehölzschnitt oder das vollständige Entfernen von Sträuchern und Hecken oder das Fällen von Bäumen während der Hauptbrut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli zu vermeiden.

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Planen Sie Schnittarbeiten ausserhalb dieser Schonzeit ein. Sollten Tiere in der Hecke nisten, ist der Rückschnitt von Gesetzes wegen verboten. Fällarbeiten auf Baustellen können häufig schon vor Baubeginn ausgeführt werden.

  • Wenn der Rückschnitt während der Hauptbrut- und Setzzeit nicht zu umgehen ist, kann beim Kanton (Amt für Wald) eine Ausnahmebewilligung beantragt werden. Die Hecke wird dann ein paar Tage vor der Ausführung von einer Fachperson beurteilt.

  • Führen Sie den Gehölzschnitt im Herbst/Winter (September bis März) durch. Dann stört man Pflanzen und Tiere am wenigsten und das Astgerüst der Gehölze ist gut sichtbar, so dass man für den Schnitt die natürliche Wuchsform der Pflanzen am besten berücksichtigen kann. Hecken mit viel fruchttragendem Gehölz (Futter für Vögel und Wildtiere) erst im Februar oder März zurückschneiden.

  • Schneiden Sie nur zurück, was wirklich nötig ist und vermeiden Sie zu starkes Auflockern. Dichte Sträucher und Hecken sind als Nistplätze geeignet.

  • Halten Sie bereits beim Pflanzen der Gehölze genug Abstand zum nächsten Weg resepktive zur nächsten Strasse ein, damit auch Jahre später noch ein ausreichend breiter Streifen zwischen Hecke und Weg respektive Strasse frei bleibt. Berücksichtigen Sie dabei, wie breit und hoch die betreffende Gehölzart am konkreten Standort werden kann!

  • Beachten Sie, dass gewisse Bäume und Hecken unter Schutz stehen und nicht gefällt werden dürfen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde.


Detaillierte Informationen zum Rückschnitt finden Sie im Merkblatt der Vogelwarte und von BirdLife Schweiz zum Download im PDF-Format.


Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0 vom 20. Juni 1986)
  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451.0 vom 1. Juli 1966)


Ebenrain – Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung
Kanton Basel-Landschaft


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Jungvögel im Amselnest (Foto G.C. Pixabay)

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