Gemeinde Allschwil

Kanton Basel-Landschaft erlässt Massnahmen wegen anhaltender Trockenheit

26.06.2026

Die anhaltende Hitze und die ausbleibenden Niederschläge verschärfen die Trockenheit im Kanton Basel-Landschaft. Deshalb verfügt der Kantonale Führungsstab KFS per 26. Juni 2026, 12.00 Uhr, verschiedene Massnahmen. Diese betreffen unter anderem den Umgang mit Feuer, die Wasserentnahme aus Gewässern sowie die Nutzung der Ergolz.

Die anhaltende Hitze und ausbleibende Niederschläge haben die Böden stark ausgetrocknet; die Situation wird sich in den kommenden Tagen weiter verschärfen. Zudem können die trockenen Böden Starkniederschläge nur schlecht aufnehmen, was bei Gewittern lokale Abschwemmungen begünstigt. Die Wasserführung der meisten Bäche ist für die Jahreszeit sehr niedrig, die Wassertemperaturen liegen über 20°C. Auch bei Quellen und Grundwasser verschärft sich die Lage: Die Grundwasserstände sinken weiter, Quellschüttungen gehen zurück. Die Wasserversorgungen rufen vereinzelt zum Wassersparen auf.

Zu befolgende Massnahmen
Die aktuelle Trockenheit auf Grund der andauernden Hitze und fehlenden Niederschlägen hat den Kanton Basel-Landschaft dazu bewogen, folgende Massnahmen per 26. Juni 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf zu verfügen:

  • Waldbrandgefahr: Im Wald und an Waldrändern ist das Entfachen von Feuer verboten. Das Verbot gilt bis zu einem Mindestabstand von 50 Metern zum Waldrand; ausgenommen sind fest eingerichtete Feuerstellen. Feuer sind jederzeit zu beaufsichtigen und Funkenwurf sofort zu löschen. Die Glut in der Feuerstelle ist vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig zu löschen. Ebenfalls generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Wasserentnahmeverbot aus Gewässern: Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern. Für die Landwirtschaft bewilligte Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern sind weiterhin erlaubt; es gelten die entsprechenden Auflagen in den Bewilligungen.
  • Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz: Für den Abschnitt der Ergolz zwischen dem Kesselfall in Liestal bis zur Mündung in den Rhein gilt ein Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot. Das Verbot gilt für Menschen und Haustiere.

Folgende Massnahmen sind bereits gültig:
Bade- und Betretungsverbot für Mensch und Tier sowie Fischereiverbot am Unterlauf der Birs (Link auf Medienmitteilung vom 24. Juni 2026)

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