Gemeinde Allschwil

Feuerverbot im Wald und an Waldrändern bleibt bestehen

29.08.2018

Die wenigen Niederschläge in den vergangenen Tagen haben zu einer leichten Entspannung ausserhalb des Waldes geführt. Es gilt die Gefahrenstufe 4 von 5. Das geltende Feuerverbot im Wald und an Waldrändern (200 Meter Mindestabstand) bleibt bis auf Widerruf in Kraft. Vom Feuerverbot ausgenommen ist mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen weiterhin das Siedlungsgebiet.

Die Regenmenge in den vergangenen Tagen hat in weiten Teilen des Kantons zu einer leichten Entspannung ausserhalb des Waldes geführt. Innerhalb des Waldes ist das Waldbrandrisiko unverändert gross. Die Prognosen für die nächsten Tage zeigen keine langanhaltenden und flächendeckenden Niederschläge, welche die Situation im Wald ändern würden. Entsprechend besteht weiterhin grosse Waldbrandgefahr (Gefahrenstufe 4 von 5). Das Grillieren im
Siedlungsgebiet ist mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen weiterhin erlaubt.

Es gelten bis auf Widerruf folgende Regelungen:

  1. Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 200 Meter) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für Grills aller Art. Vom Feuerverbot ausgenommen ist das mit der nötigen Vorsicht das Siedlungsgebiet. Es ist verboten Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  2. Die Bevölkerung ist zu sorgfältigen Umgang mit Feuer im Freien (auch im Siedlungsgebiet) aufgerufen. Allfällige kommunale Feuerverbote sind strikte einzuhalten.
  3. Das Wasserentnahmeverbot für den Privatgebrauch (Allgemeingebrauch) aus Fliessgewässern mit Eimern, Giesskannen etc. bleibt bestehen.
  4. Im Bereich der Trinkwasserversorgungen können die zuständigen Gemeinden - wo notwendig - die Bevölkerung zu Wassersparmassnahmen und Einschränkungen im Verbrauch aufrufen.

Die Regeln wurden bisher weitgehend eingehalten und es mussten erfreulicherweise keine grösseren Brände verzeichnet werden. Die verantwortlichen Stellen danken der Bevölkerung für das kooperative Verhalten und das Verständnis für diese besonderen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt.

Vorsicht im Wald
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit muss im Wald weiterhin mit spontanen Astabbrüchen und umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Deshalb ist bei Waldbesuchen erhöhte Aufmerksamkeitgeboten. Allfällige Absperrungen sind zwingend einzuhalten.

Empfehlungen

  1. Erhöhte Aufmerksamkeit bei Waldbesuchen. Allfällige Absperrungen sind zwingend zu berücksichtigen.
  2. Die Kantonalen Behörden empfehlen der Bevölkerung und den Gemeinden präventiv Entwässerungseinrichtungen wie Dohlendeckel, Gräben, Schächte vom Laub zu befreien, damit bei kurzfristigem Starkregen die Gefahr einer Überschwemmung minimiert wird.

Badeverbot bleibt bestehen
Die Fischereibehörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt haben Anfang August ein Bade- und Betretungsverbot für Mensch und Tier in der Birs erlassen, in Birsfelden, zwischen der Zürcher- /Hauptstrassenbrücke und der Redingbrücke. Das Verbot gilt für Menschen und Haustiere bis auf Widerruf.

Der tiefe Wasserstand in Verbindung mit den erhöhten Wassertemperaturen in den Flüssen und Bächen führen bei der Fischfauna zum Hitzestress. Mit einer raschen Entspannung der Situation ist in den nächsten Tagen, trotz der vorhergesagten Abkühlung und den zu erwartenden geringen Niederschlägen, nicht zu rechnen. Die Fische suchen darum kühlere und sauerstoffhaltigere Gewässerbereiche. Aus diesem Grund sind Hunderte von Nasen, einer in der Schweiz vom Aussterben bedrohten Fischart, aus dem warmen Rhein in die kühlere Birs bis zur Redingbrücke aufgestiegen. Das gleiche gilt auch für die Kühle liebende Aesche, die bei Wassertemperaturen über 25 Grad Celsius vom Hitzetod bedroht ist. Ausdrücklich erlaubt bleibt das Baden im Rhein.

In den übrigen Gewässer des Kantons Basel-Landschaft ohne Badeverbot ruft die Fischereibehörde dazu auf, dass insbesondere die sensiblen, tiefen Stellen von Mensch und Haustier gemieden werden.

Weitere Informationen finden Sie auf www.waldbrandgefahr.ch oder auf www.kks.bl.ch

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