Gemeinde Allschwil

Baugesuche KW 12

20.03.2023

Hier finden Sie die aktuellen Baugesuche der KW 12.

be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:

Baugesuch Nr. 024/0443/2023 Bauherrschaft: Fierz Hans, Im langen Loh 56, 4123 Allschwil. – Projekt: Wärmepumpe, Parzelle A1755, Im Langen Loh 56, 4123 Allschwil. - Projektverantworliche Firma/ Person: Laubi Innovent AG, Hergere Aris, Oberwilerstrasse 17, 4102 Binningen.

Baugesuch Nr. 025/0445/2023 Bauherrschaft: Vogt Bettina, Rebgässli 15, 4123 Allschwil. – Projekt: Tiny-House, Parzelle B1754, Rebgässli 15, 4123 Allschwil. – Projektverantwortliche Firma/ Person: Beer Alex, Bohrerhofsttrasse 11, 4123 Allschwil.

Das Bauinspektorat Basel-Landschaft bietet zudem jeweils ab Donnerstag eine Online-Publikation* auf seiner Webseite an: https://bgauflage.bl.ch/2762
*Wichtiger Hinweis: Baugesuchs-Pläne können nur dann online eingesehen werden, wenn hierzu eine entsprechende Einverständniserklärung der verantwortlichen Projektverfasserin bzw. des verantwortlichen Projektverfassers vorliegt.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne wie folgt zur Verfügung:
Ort: Gemeindeverwaltung Allschwil, Bau – Raumplanung – Umwelt, Abteilung Entwickeln Planen Bauen, Baslerstrasse 111, 1. OG, Zimmer Nr. 110
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 8 bis 11.45 Uhr, Montag 13.30 bis 18 Uhr (vor Feiertagen bis 17 Uhr) / Mittwoch / Freitag 13.30 bis 17 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Telefon 061 486 25 52 oder 061 486 26 18)

Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 03. April 2023 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen.

Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.- erheben.

Gemeindeverwaltung Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt

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