09.07.2026
Hier finden Sie die neuen Baugesuche der Kalenderwoche 28.
age. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
046/0763/2026 Bauherrschaft: Krebs Simon, Bartenheimerstrasse 54, 4055 Basel – Projekt: Fassadenänderung / Terrasse, Parzelle A1856, Carmenstrasse 20, 4123 Allschwil – Projektverantwortliche Firma/Person: Krebs Simon, Bartenheimerstrasse 54, 4055 Basel
056/0939/2026 Bauherrschaft: Horvath-Barabas Agnes u. Horvath Adam, Holeeweg 27, 4123 Allschwil – Projekt: Whirlpool, Parzelle C1653, Holeeweg 27, 4123 Allschwil – Projektverantwortliche Firma/Person: APS Design André Schneider, Im Baumgarten 11, 4144 Arlesheim
057/0953/2026 Bauherrschaft: Simone Giuseppe u. Niina, Herrenweg 48d, 4123 Allschwil – Projekt: Kamin, Parzelle A1536, Herrenweg 48d, 4123 Allschwil – Projektverantwortliche Firma/Person: Everest Wohnbau GmbH, Meier Martin, Am Kägenrain 1, 4153 Reinach BL
Das Bauinspektorat Basel-Landschaft bietet zudem jeweils ab Donnerstag eine Online-Publikation* auf seiner Webseite an: https://bgauflage.bl.ch/2762
*Wichtiger Hinweis: Baugesuchs-Pläne können nur dann online eingesehen werden, wenn hierzu eine entsprechende Einverständniserklärung der verantwortlichen Projektverfasserin bzw. des verantwortlichen Projektverfassers vorliegt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne wie folgt zur Verfügung:
Ort: Gemeindeverwaltung Allschwil, Bau – Raumplanung – Umwelt, Abteilung Entwickeln Planen Bauen, Baslerstrasse 111, 1. OG, Zimmer Nr. 109
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr, nachmittags nur nach telefonischer Vereinbarung
(Telefon 061 486 26 18 oder 061 486 25 52)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis
spätestens 20. Juli 2026 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden.
Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.- erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Bau – Raumplanung – Umwelt
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