Die Einwohnerkontrollen im Kanton Basel-Landschaft sind berechtigt, Privatpersonen oder Firmen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Strenger als für die Auskunftserteilung über Einzelpersonen sind die Regeln über die «systematische», d.h. nach bestimmten Merkmalen geordnete Bekanntgabe der Personendaten von Einwohnerinnen und Einwohnern. Erlaubt ist die Bekanntgabe einzig, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden, also etwa für die Mitgliederwerbung von Kultur-, Sport- oder politischen Vereinen oder für Wahlwerbung von politischen Parteien. Auch Vereine oder wohltätige Organisationen erhalten unter gewissen Voraussetzungen Adressen.
Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen. Eine Sperrung der Bekanntgabe von Daten durch die Gemeindeverwaltung hat zur Folge, dass die erwähnten Daten – sowohl als Einzelauskunft wie auch im Rahmen einer «systematischen» Bekanntgabe – grundsätzlich nicht mehr bekanntgegeben werden, ausser in den folgenden Fällen:
- Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an Strafverfolgungsbehörden.
- Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. an Pensionskassen oder Krankenkassen.
- Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.
Sie möchten Ihre Daten bei uns sperren lassen? Anträge zur Adress-/ bzw. Datensperrung sind schriftlich mit dem Formular oben «Formular Einrichtung Adresssperre» an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Wenn Sie nicht nur Ihre Daten, sondern die der ganzen im gleichen Haushalt lebenden Familie sperren lassen möchten, dann führen Sie auch die Namen der Familienmitglieder auf.