Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht löste per 1. Januar 2013 das bisherige Vormundschaftsrecht ab. Im Bereich des Kindesschutzes gab es kleinere Änderungen bspw. im Bereich der elterlichen Sorge.
Zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nichts dagegen unternehmen wollen oder können. Es stehen grundsätzlich vier Massnahmen zur Verfügung, die unterschiedlich stark ins Familiensystem eingreifen:
Ermahnung, Weisung und Aufsicht (Art. 307 ZGB)
Als mildeste Kindesschutzmassnahme kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Eltern oder das Kind ermahnen oder ihnen Weisungen erteilen. Sie kann auch eine Fachperson bestimmen, welche die Eltern oder das Kind in bestimmten Angelegenheiten berät und beaufsichtigt. Dieser Person ist Einblick und Auskunft zu geben.
Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
Hier stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kind eine Beiständin oder einen Beistand zur Seite. Die Beiständin oder der Beistand unterstützt die Eltern mit Rat und Tat bei ihren erzieherischen Aufgaben (Abs. 1). Die KESB kann der Beiständin oder dem Beistand zudem bestimmte Rechte übertragen, zum Beispiel das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten oder die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen (Abs. 2). Sie kann zudem den Eltern in gewissen Angelegenheiten das Entscheidungsrecht einschränken (Abs. 3).
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB)
Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine einschneidende Massnahme. Nur wenn eine Kindeswohlgefährdung mit milderen Massnahmen nicht abgewendet werden kann, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an. Dabei wird das Kind von der Familie getrennt und an einem andern Ort untergebracht. Eine Unterbringung ausserhalb der Familie kommt auch in Frage, wenn das Zusammenleben aufgrund von starken Konflikten zwischen Eltern und Kindern oder Verhaltensproblemen eines Kindes unzumutbar geworden ist. Die Unterbringung kann in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Institution erfolgen.
Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB)
Sind alle anderen Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder genügen nicht, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als letzte Massnahme den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entziehen. In diesem Fall erhalten die Kinder eine Vormündin oder einen Vormund. Die Entziehung der elterlichen Sorge ist der schwerste Eingriff in die Elternrechte und wird nur selten angeordnet.