Angaben zur Abteilung

Baslerstrasse 111
4123 Allschwil

Das Anbringen von Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund ist bewilligungspflichtig. Massgebend für die Erteilung der Bewilligung sind die eingereichten Unterlagen.

Temporäre Reklamen sind nicht bewilligungspflichtig. Vorausgesetzt wird, dass die Zustimmung der entsprechenden Grundeigentümerschaft vorliegt. Ansonsten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV) und die Verordnung über Reklamen des Kantons Basel-Landschaft.

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