Initiative
500 stimmberechtigte Allschwil Einwohner/innen können
a) das formulierte oder nicht formulierte Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gemeindeordnungs- oder von Gemeindereglementsbestimmungen stellen;
b) das nichtformulierte Begehren auf einen Beschluss des Einwohnerrates stellen, sofern der Gegenstand in dessen Zuständigkeit fällt und referendumsfähig ist.
Ein formuliertes Begehren enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag. Dieser unterliegt in Form und Inhalt unverändert der Beschlussfassung.
Mit dem nichtformulierten Begehren wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen.
Es besteht die Möglichkeit des Rückzuges.
Gemeinde-Initiativen sind bei der Gemeindeverwalterin einzureichen. Die weitere Behandlung der Initiative richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Referendum
Dem obligatorischen Referendum - eine Volksabstimmung muss durchgeführt werden - unterliegen die folgende Beschlüsse des Einwohnerrates:
Die Gemeindeordnung und deren Änderungen, Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde, Aufteilung oder Erweiterung der Einwohnergemeinde, Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde, Grenzänderungen, Änderung des Gemeindenahmens und des Wappens, neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 3'000'000.00 neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200'000.00.
Für auf mehrere Jahre verteilte Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend.
Beschlüsse des Einwohnerrates, die dem fakultativen Referendum unterstehen, werde mit den erforderlichen Hinweisen auf die Referendumsmöglichkeit durch die Gemeindeverwaltung publiziert.
Für die Einreichung eines Referendums sind 500 Unterschriften von stimmberechtigten Allschwil Einwohner/innen erforderlich.
Ein eingereichtes Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
Ein Referendum ist bei der Gemeindeverwalterin einzureichen. Die weitere Behandlung des Referendums richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Petition
Die Petition ist ein Gesuch, eine Anregung, eine Bitte oder Kritik, die sich an eine Behörde richtet. Petitionen sind kein Rechtsmittel (Beschwerde, Wiedererwägungsgesuch) oder Klagen im Rechtsinne. Daher sind sie auch nicht an eine bestimmte Rechtsform gebunden, Formvorschriften fehlen. Petitionen können von einer beliebigen Anzahl Personen unterzeichnet werden. Die Behörden sind verpflichtet, die Petitionen zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten.
Kommunale Petitionen werden in der Regel an den Gemeinderat gerichtet. Dieser berichtet über die Behandlung eingereichter Petitionen an den Einwohnerrat.
Petitionen zuhanden des Gemeinderates sind bei der Gemeindeverwalterin einzureichen.