Hundegebühren

Auszug aus der Gebührenordnung der Gemeinde Allschwil vom 1. April 1992
Gemeinderatsbeschluss No. 368.92 / Gemeinderatsbeschluss No. 759.96 (Totalrevision)
(Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes, des Kantons sowie Beschlüsse des Einwohnerrates)

Reglement über das Halten von Hunden
in der Gemeinde Allschwil (Hundereglement) vom 27. November 1996, § 10

Hundegebührenordnung

CHF
Es werden folgende Gebühren erhoben:  
a)
pro Hund und Jahr 130.00
b)
für gewerbsmässige Zucht  

Grundbewilligung 600.00

jährliche Gebühr 300.00
c)
einmalige Einschreibegebühr 75.00
d) Erneuerung und Nachlösen eines Hundekennzeichens 1) 20.00
e)
Kanzleigebühren für sonstige Verrichtungen  

pro Std. 60.00

mindestens 15.00

maximal 100.00
f)
Massnahmen und Zwangsvollzüge wie Einfangen und Unterbringung entlaufener Hunde,
Rückführungen u.ä.
effektive Kosten
g)
Mahngebühr 25.00

Reduzierte Gebühren pro Hund und Jahr werden erhoben für AKZ-Hunde, Schweisshunde und Fährtenhunde 65.00

Keine Gebühren werden gemäss § 8 des kantonalen Gesetzes vom 22. Juni 1995 über das Halten von Hunden erhoben für: Diensthunde der Armee, der Polizei, des Grenzwachtkorps, Blindenführhunde sowie den ersten Hund auf landwirtschaftlich genutzten Nebenhöfen.  
   
Zuständige Hauptabteilung: Einwohnerdienste - Sicherheit
Stand der Gebührenansätze: 1. Januar 2007
Erfolgte Revisionen:
1) Gemeinderatsbeschluss 888.06 vom 06.12.2006; in Kraft per 01.01.2007


 

 
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