be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
060/1446/2010 Gesuchsteller/in: Ammann Heinz, Bettenstr. 85, 4123 Allschwil. – Projekt: Umnutzung von Gewerberaum zu Wohnung im Erdgeschoss, Parzelle A 640, Bettenstr. 85, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Ammann Heinz, Bettenstr. 85, 4123 Allschwil.
061/1456/2010 Gesuchsteller/in: Coop Genossenschaft VRE Nordwestschweiz, Güterstr. 190, 4002 Basel TD. – Projekt: Modernisierung Verkaufsstelle, Parzelle B 214, Baslerstr. 28, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Coop Genossenschaft VRE Nordwestschweiz, Güterstr. 190, 4002 Basel TD.
015/0177/2009 Gesuchsteller/in: Lüscher-Blättler Karin Maja, Gänstelfeldweg 11, 5722 Gränichen. - Projekt: bisher Gewerbe in neu 2 Wohnungen (Zweckänderung), Parzelle B 1351, In den Vogelgärten 1 und 3, 4123 Allschwil. – Neuauflage: Garageneinbau, Lift, Cheminée und Kamin. - Projektverfasser/in: Merag Architektur, Meier Alfred, Höhenweg 6, 5040 Schöftland.
Ort: Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung, Baslerstr. 111, Zimmer Nr. 110, 1. OG, Allschwil
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08.00 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 / 486'25'52 oder '88)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 2. August 2010 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstr. 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Hochbau - Raumplanung