Baugesuche

be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
 
 
073/1800/2010 Gesuchsteller/in: Schilling Andreas, Holeeweg 8, 4123 Allschwil. –  Projekt: Balkonverglasungen, Parzelle C 1414, Holeeweg 8, 4123 Allschwil. –  Projektverfasser/in: Roland Boller GmbH, Am Dreispitz 11, D-79589 Binzen.
 
074/1807/2010 Gesuchsteller/in: Gschwind Hans AG, Binningerstr. 112, 4123 Allschwil. – Projekt: bisher Büroräume in neu Wohnung (Zweckänderung), Parzelle A 18, Kiesstr. 2a, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Schmidli E. und Th. Architektur und Immobilien GmbH, Hauptstr. 88, 4147 Aesch.
 
075/1827/2010 Gesuchsteller/in: Imber-Schumacher Walter und Simonetta, Baslerstr. 27, 4123 Allschwil. – Projekt: Umbau Einfamilienhaus, Parzelle B 1938, Langgartenweg 19, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Imber-Schumacher Walter und Simonetta, Baslerstr. 27, 4123 Allschwil.
 
 
Ort: Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung, Baslerstr. 111, Zimmer Nr. 110, 1. OG, Allschwil
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08.00 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 / 486'25'52 oder '88)
 
 
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 20. September 2010 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstr. 29, 4410 Liestal, einzureichen.
 
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
 
 
Gemeindeverwaltung Allschwil
Hochbau - Raumplanung

 
Einwohnergemeinde Allschwil, Baslerstrasse 111, CH-4123 Allschwil, Telefon +41 (0)61 486 25 25, Fax +41 (0)61 486 25 48, gemeinde@allschwil.bl.ch