be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
062/1513/2010 Gesuchsteller/in: Widmer-Otz Urs und Christine, Carmenstr. 49, 4123 Allschwil. – Projekt: Solaranlage, Parzelle A 1695, Carmenstr. 49, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Tomasetti Elio AG, Breisacherstr. 54, 4007 Basel.
063/1522/2010 Gesuchsteller/in: Shaw-Schneider Andrea, Lerchenweg 48c, 4123 Allschwil. – Projekt: Dachflächenfenster / Dachaxialventilator, Parzelle A 4728, Lerchenweg 48c, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Shaw-Schneider Andrea, Lerchenweg 48c, 4123 Allschwil.
Ort: Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung, Baslerstr. 111, Zimmer Nr. 110, 1. OG, Allschwil
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08.00 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 / 486'25'52 oder '88)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 9. August 2010 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstr. 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Hochbau - Raumplanung