be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
015/0357/2010 Gesuchsteller/in: Schönenberger Elsbeth, Maiengasse 27, 4123 Allschwil. – Projekt: Aussenlift mit Vorraum, Parzelle A 1803, Maiengasse 27, 4123 Allschwil. – Neuauflage: geändertes Projekt, zusätzliche Garage. – Projektverfasser/in: Frick Architektur GmbH und AA Dunkel, St. Alban-Vorstadt 101, 4052 Basel.
028/0793/2010 Gesuchsteller/in: Zwicky-Brauchli Philipp, Schönenbuchstrasse 40, 4123 Allschwil. – Projekt: Unterflurgarage mit Abstellplatz und Auffahrt, Parzelle B 708, Schönenbuchstrasse 40, 4123 Allschwil. – Neuauflage: zusätzliche Stützmauern. – Projektverfasser/in: Zwicky-Brauchli Philipp, Schönenbuchstrasse 40, 4123 Allschwil.
065/1609/2010 Gesuchsteller/in: Nydegger-Fasnacht Sascha und Silvia, Lerchenweg 6, 4123 Allschwil. – Projekt: Windfang, Parzelle A 1290, Lerchenweg 6, 4123 Allschwil. – Neuauflage: Profile. - Projektverfasser/in: Gaiba Mario, Architekturbüro, Markircherstr. 33, 4055 Basel.
Ort: Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung, Baslerstr. 111, Zimmer Nr. 110, 1. OG, Allschwil
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08.00 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 / 486'25'52 oder '88)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 6. September 2010 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstr. 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Hochbau - Raumplanung