be. Gemäss § 126 Abs. 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) teilen wir Ihnen mit, dass die folgenden Baugesuche zur Einsichtnahme aufliegen:
068/1646/2010 Gesuchsteller/in: Schweizerische Eidgenossenschaft, v.d. BBL, Holzikofenweg 36, 3000 Bern. – Projekt: Teilsanierung / Energetische Sanierung und Errichtung Laube im Dachgeschoss, Parzelle B 1406, Grabenring 35, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Raphael Forny Architekten GmbH, Margarethenstrasse 99, 4053 Basel.
069/1649/2010 Gesuchsteller/in: Linscheid Pierre und Monique, Himmelrichweg 9, 4123 Allschwil. – Projekt: Wintergarten, Parzelle B 2191, Himmelrichweg 9, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Roland Boller GmbH, Am Dreispitz 11, D-79589 Binzen.
070/1685/2010 Gesuchsteller/in: Ghidorzi Marco Mario, Fasanenstrasse 58, 4058 Basel. – Projekt: Umbau Mehrfamilienhaus und Anbau Treppe/Laube, Parzelle B 1365, Sybillenhofweg 8, 4123 Allschwil. – Projektverfasser/in: Raumweg Architektur Bloch, Stettbrunnenweg 46, 4132 Muttenz.
Ort: Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau-Raumplanung, Baslerstr. 111, Zimmer Nr. 110, 1. OG, Allschwil
Öffnungszeiten: Montag - Freitag 08.00 bis 11.45 Uhr, Montag / Mittwoch / Freitag 14.00 bis 17.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 061 / 486'25'52 oder '88)
Einsprachen gegen diese Baugesuche, mit denen geltend gemacht wird, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, sind schriftlich unter Nennung der Baugesuchs-Nummer in vier Exemplaren bis spätestens 30. August 2010 (Poststempel) dem Bauinspektorat Basel-Landschaft, Rheinstr. 29, 4410 Liestal, einzureichen.
Rechtzeitig erhobene, aber unbegründete Einsprachen sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflagefrist zu begründen. Die gesetzlichen Fristen gemäss § 127 Abs. 4 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind abschliessend und können nicht erstreckt werden. Die Baubewilligungsbehörde tritt demnach auf Einsprachen nicht ein, wenn
a. sie nicht innert Frist erhoben oder
b. nicht innert Frist begründet wurden.
Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde gemäss § 127 Abs. 2 RBG Verfahrenskosten bis CHF 3'000.00 erheben.
Gemeindeverwaltung Allschwil
Hochbau - Raumplanung